Neues Tariftreue- und Mindestlohngesetz

Veröffentlicht am 10.04.2013 in Kreisverband

Guter Lohn für gute Arbeit: Aufträge der öffentlichen Hand dürfen in Baden-Württemberg künftig nur noch an Unternehmen gehen, die ihren Beschäftigen Tariflöhne – mindestens aber 8,50 Euro – bezahlen.

Da ein bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn weiter auf sich warten lässt, geht Grün-Rot in Baden-Württemberg in die Offensive. Mit dem neuen Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge setzt wir ein starkes Zeichen für faire Löhne und tarifgebundene Arbeitsplätze.

Soziale Leitplanke für fairen Wettbewerb

Das Gesetz setzt dem Wettbewerb eine soziale Leitplanke, von der Beschäftigte und Unternehmen profitieren: Öffentliche Aufträge werden fortan nur noch an Unternehmen vergeben, die ihre Beschäftigten auf Tarifniveau entlohnen. Die Landesregierung nutzt mit dem Gesetz ihre Möglichkeiten, aktiv zu einem fairen Lohnniveau im Land beizutragen. Das Tariftreuegesetz ist damit ein zentraler Baustein auf dem Weg, Baden-Württemberg zu einem Musterland für gute Arbeit zu machen.

Keine Chance mehr für Dumpinglöhne

Das Gebot der Wirtschaftlichkeit zwingt öffentliche Auftraggeber dazu, bei öffentlichen Ausschreibungen das günstigste Angebot zu berücksichtigen. Die Folge: In der Vergangenheit bekamen immer wieder Unternehmen den Zuschlag, die ihr Angebot durch untertarifliche Löhne drückten und ihre tariftreuen Mitbewerber so unterbieten konnten.
Mit der Einführung des Tariftreue- und Mindestlohngesetztes ist damit nun Schluss: Land, Kommunen und sonstige öffentliche Auftraggeber werden ihre Aufträge nur noch an Unternehmen vergeben, die eine tariftreue Bezahlung ihrer Angestellten nachweisen können. Damit schützen wir die Firmen, die ihren Beschäftigten anständige Löhne zahlen, vor einem unfairen Dumpingwettbewerb durch die Billig-Konkurrenz.

Festgeschriebener Mindestlohn

Darüber hinaus schreibt das Gesetz bei öffentlichen Aufträgen einen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde als absolute Lohnuntergrenze vor. Der Mindestlohn gilt, wenn der Tariflohn geringer als dieser ausfällt oder in Fällen, in denen die Tariftreuepflicht nicht gilt. Der Mindestlohn wird angepasst, wenn dies unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse erforderlich ist. Dazu wird eine Kommission mit Vertretern der Sozialpartner eingerichtet, die Vorschläge zur Anpassung macht.
Diese Regelungen gelten nicht nur für den direkten Auftragnehmer, sondern auch für beauftragte Nachunternehmen.

Chance für kleine und mittlere Unternehmen

Damit geht das Land als Auftraggeber mit gutem Beispiel voran: Faire Bezahlung statt Lohndumping und Wettbewerbsverzerrungen. Davon profitieren gerade auch kleinere und mittlere Unternehmen, die in der Vergangenheit oft Wettbewerbsnachteile hatten, wenn die Konkurrenz auf Niedriglöhne setzte. Deshalb ist das Gesetz auch ein starker Beitrag zur Mittelstandsförderung im Land.

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